Allgemeine Vorbemerkungen der Kaltenegger Quell- & Brunnenbau GmbH:

INDEX F 05/2026

  1. Begriffserklärung: Auftraggeber (AG); Auftragnehmer (AN) = Kaltenegger Quell- & Brunnenbau GmbH
  2. Das Angebot wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, und gibt den geschätzten Aufwand für die angebotenen Leistungen wieder. Trotz entsprechender Sorgfalt kann es jedoch zu Kostenüberschreitungen kommen (unverbindlicher Kostenvoranschlag). Die Verrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand gemäß Einheitspreise. Preise in Klammer () sind Eventualpositionen (gekennzeichnet mit einem „E“) und im Angebotsendpreis nicht inkludiert.
  3. Die Verrechnung von Arbeitsleistungen, Gerätschaften, Materialien und Subleistungen erfolgt auf Grundlage der Arbeits- und Regieberichte sowie Lieferantenlieferscheine und Rechnungen. Für die Rückgabe von Materialien anfallende Manipulationskosten unserer Lieferanten auf Grund mengenmäßiger Überbestellungen werden in Rechnung gestellt.
  4. Normalarbeitszeit: Mo-Mi 10h/Tag (07.00 bis 17.30Uhr mit 0,5h Pause), Do 9h/Tag (07.00 bis 16.30Uhr mit 0,5h Pause)
  5. Sofern nicht anders angeboten gelten folgende Überstundensätze: 50% ÜStd. = 33% vom Stundenpreis, 100% ÜStd. = 66% vom Stundenpreis
  6. Zur verrechenbaren Arbeitszeit zählen u.a. Vorbereitungsarbeiten (z.B. am Firmenstandort) sowie Fahrzeiten. Bei Baustellen <4 Arbeitstage wird immer ein ganzer Arbeitstag in Rechnung gestellt (9 bzw. 10h).
  7. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir gemäß Ö-Norm B2602 Pkt. 6 nicht für eine naturbedingte Qualität und Quantität des Wasser bzw. geologische Bodenverhältnisse haften. Auszug aus der ÖNorm: „Die Ergiebigkeit des Grundwasserleiters und die naturbedingte Wasserqualität können nicht beeinflusst werden und sind daher keine Abnahmekriterien für eine einwandfreie Ausführung einer Quellfassung.“ Dies gilt auch bei, durch den AN durchgeführten Wassermutungen mittels Radiästhesie.
  8. Es liegt in der Verantwortung des AG, evtl. Beanspruchungen von Fremdgrund, Rodungen, Wasserrechte, Bestandleitungen, etc. sowie Gefahrenquellen und fremde Trinkwasserversorgungsanlagen im Nahbereich der Baustelle abzuklären bzw. eine Rechtssicherheit herzustellen. Der AN ist diesbezüglich Schad- und Klaglos zu halten.
  9. Die Erhebung von (unterirdischen) Leitungen liegt in der Verantwortung des AG. Der AN setzt einen leitungsfreien Baustellenbereich voraus. Schäden o.ä. gehen zu Lasten des AG, der AN ist diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Der AN haftet nur für Schäden an Einbauten, wenn diese lagerichtig markiert und dem Bauleiter und Baggerfahrer nachweislich schriftlich bekanntgegeben worden sind.
  10. Im Falle des Verzuges ist der AN berechtigt, seine Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer der AN erklärt den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich. Der Eigentumsvorbehalt gilt für alle selbstständigen Bauteile der Trinkwasser-versorgungsanlage, wie z.B.  Quellsammelschächte, Trinkwasserspeicher, Pumpen, Aufbereitungsanlagen, Messeinrichtungen, o.ä., unabhängig davon, ob diese eingebut sind oder nicht.
  11. Sämtliche Gerätschaften, die vom AG beigestellt werden, verstehen sich inkl. aller notwendigen Betriebsmittel. Es obliegt dem AG eine Versicherung abzuschließen. Sämtliche Schäden (ausgenommen Vorsatz) gehen zu Lasten des AG, und ist der AN Schad- und Klaglos zu halten (keine Übernahme von Schäden und Kosten).
  12. Bei Beschädigungen von Gerätschaften des AN durch den AG (oder Gesandten des AG) werden sämtliche ungedeckte Kosten oder Zusatzkosten in Rechnung gestellt.
  13. Der AG hat dem AN Zufahrtswege, Lagerflächen, etc. mit ausreichend tragfähigem Untergrund bereitzustellen. Der AN haftet nicht für Schäden. Rekultivierungs- bzw. Sanierungsarbeiten werden in Rechnung gestellt. Sondermautkosten sind durch den AG zu vergüten.
  14. Es wird darauf hingewiesen, dass steingemauerte Brunnen nicht befahren werden dürfen (Einsturzgefahr, Gefahr von herabfallenden Steinen, etc.). Es liegt in der Verantwortung des AG, die Bauweise des Brunnens zu kontrollieren und dem AN vor Baubeginn mitzuteilen.
  15. Das Baugrundrisiko bzgl. Fremdkörper, Findlinge, Einbauten, etc. bzw. andere Bodenklasse als AK-L, welche die Arbeiten erschweren, fällt ausnahmslos in die Sphäre des AG. Mehrkosten aus diesem Titel werden in Rechnung gestellt (Gilt für Quellfassungen, Schachtbrunnen, Absenkbrunnen, Bohrbrunnen, etc.)
  16. Nach Abschluss der Arbeiten ist mit Setzungen im Bereich der Grabarbeiten zu rechnen (im Bereich der Quellfassungen, Leitungen, Speicher, Auslaufbauwerke, etc.). Diese Setzungen stellen keinen Mangel dar. Sollte der AN mit der Sanierung dieser Setzungen beauftragt werden, werden diese Kosten dem AG in Rechnung gestellt.
  17. Unsere Arbeiten enden mit dem Verlassen der Baustelle. Evtl. Anwuchspflege obliegt dem AG
  18. Bei Brunnen stellen Abweichungen von der Senkrechten keinen Mangel dar (Verweis auf Ö-Norm B2601 Pkt. 5.2.1)
  19. Tagessätze (z.B. für Bagger, etc.) werden immer je Arbeitstag abgerechnet, unabhängig davon, ob diese auch eingesetzt wurden. An- und Abtransporttage zählen ebenfalls zu Arbeitstagen
  20. An Stillliegetagen, deren Ursache nicht in die Sphäre des AN fallen, werden die Tagessätze mit 50% in Rechnung gestellt. Schlechtwettertage werden nicht verrechnet.
  21. Zahlungsverzug: Entgegen der Ö-Norm B2110 Pkt. 5.9 ist der AN berechtigt, bei Zahlungsverzug (unabhängig der Rechnungsart), und einer Nachfristsetzung von 1 Wochen, die Arbeiten einzustellen. Mehrkosten aus diesem Titel (Stehzeiten, zusätzliche An- und Abtransporte, etc.) gehen zu Lasten des AG. Bei Zahlungsverzug werden ab dem ersten Tag des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Der Verzugszinssatz für Verbrauchergeschäfte beträgt 4%. Bei Geschäften zwischen Unternehmern und Unternehmen bzw. juristischen Personen des öffentlichen Rechts beträgt der (gesetzliche) Verzugszinssatz 9,2% über dem Basiszinssatz (Basiszinssatz lt. www.oenb.at). Die Verrechnung der entstandenen Betreibungskosten erfolgt auf Basis der „Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen“ in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung
  22. Übernahme: Die Übernahme gilt als erfolgt, wenn der AG die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat (gilt auch für Teilleistungen) – formlose Übernahme
  23. Im Zuge der Bauarbeiten anfallender Müll (Verpackungen, etc.) wird gesondert in Rechnung gestellt.
  24. Werbung: Der AG stimmt zu, dass Projektfotos für Werbezwecke (Prospekte, Homepage, etc.) verwendet werden dürfen. Gewerbliche und öffentliche Auftragnehmer dürfen namentlich genannt werden.
  25. Sofern im Angebot nicht anders angegeben, fallen witterungsbedingte Stehzeiten bei Hubschraubereinsätzen in die Sphäre des AG.
  26. Sofern im Positionstext nicht anders angegeben, verstehen sich alle Materialien ab Werk. D.h. Transportkosten sind nicht inkludiert.
  27. Der Abzug von Haft- und/oder Deckungsrücklässe ist nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung beider Vertragsparteien gestattet.
  28. Gutschriften, die auf Basis von möglichen zukünftigen Beauftragungen gewährt wurden, dürfen nur wie folgt gegengerechnet werden: 10% Abzug von Rechnungen (VOR evtl. Nachlässe und Skonti), bis zum Erreichen der Gutschriftshöhe (z.B. ist für eine Gutschrift in der Höhe von 1.000€ eine Abrechnungssumme von min. 10.000€ vor Nachlass und Skonto notwendig). (Anm.: Gutschrift = Brutto)
  29. Trennung zu Ortswasser: Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Bezug von Eigen- und Ortswasser eine bauliche, unüberwindbare Trennung zwischen den Wässern gegeben sein muss. Unter keinen Umständen darf Eigenwasser in das Ortswassernetz gelangen (Gefahr der Verkeimung der öffentlichen Wasserversorgung). Der AN überprüft den Zustand und die Funktionsfähigkeit dieser Trennung nur bei expliziter Beauftragung durch den AG.
  30. Wir weisen darauf hin, dass sich der AN in der Zeit von Freitag vor dem 24.12. bis Montag nach dem 14.01. in Betriebsurlaub befindet, und alle Fristen, die in die Sphäre des AN fallen, ausgesetzt sind.
  31. Angebotsgültigkeit: Sofern im Angebot nicht anders angegeben binden wir uns 1 Monat ab Erstausstellung an unser Angebot.


Gerichtsstand: Murtal